Wie ich meinen eigenen Look fand
veröffentlicht vor: 2 Jahren
Es gibt diesen einen Moment, wenn du auf eine leere Webseite starrst und dir denkst: "Das wird der Hammer!" –…
Der Name klingt vielleicht trocken – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – doch dahinter steckt ein kraftvoller Impuls für mehr digitale Gerechtigkeit: Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote in Deutschland so gestaltet sein, dass sie wirklich für alle zugänglich sind – auch für Menschen mit Einschränkungen beim Sehen, Hören, Verstehen oder in der Motorik.
Was nach Paragraphen klingt, betrifft in Wahrheit viele alltägliche Dinge: Websites, Apps, Bankservices, Buchungstools. Warum das wichtig ist – und was du jetzt tun musst – hab ich für dich zusammengefasst.
Das BFSG gilt für zahlreiche Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher*innen bereitstellen – sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Es verpflichtet sie, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.
Für folgende Produkte wird Barrierefreiheit verlangt:
Computer und dazugehörige Betriebssysteme, wenn sie für den allgemeinen Verbrauchermarkt gedacht sind
Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten, Check-In-Terminals oder Geldautomaten
Geräte für Telekommunikation, z. B. Smartphones
Interaktive Verbraucherendgeräte wie Smart-TVs mit Menüführung
E-Book-Lesegeräte
Für folgende Dienstleistungen wird Barrierefreiheit verlangt:
Telekommunikationsdienste wie Telefonie, Messaging oder Internetzugang
Digitale Angebote im Bereich Personenbeförderung, darunter Websites, Buchungs-Apps oder E-Ticketing-Systeme
Online-Banking und andere Bankdienstleistungen
Software und Plattformen für E-Books
E-Commerce-Dienste, z. B. Webshops, Buchungsportale oder Vergleichsplattformen
Ausnahme:
Kleinste Unternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme unter 2 Mio. €, sind bei digitalen Dienstleistungen grundsätzlich von der Barrierefreiheitsverpflichtung ausgenommen. Doch Vorsicht: Wenn sie Produkte vertreiben, die unter das Gesetz fallen, müssen diese selbst dennoch den Anforderungen genügen – unabhängig von der Unternehmensgröße.
Ein Buchladen betreibt neben seinem Ladengeschäft eine kleine Website mit integriertem Online-Shop. Das Geschäft hat nur drei Mitarbeitende – also gilt es als Kleinstunternehmen und muss die Website selbst nicht zwingend barrierefrei gestalten.
ABER: Der Laden verkauft auch E-Book-Reader über den Shop. Und da diese Geräte unter das BFSG fallen, müssen die Reader selbst barrierefrei sein – etwa durch menübasierte Navigation mit Vorlesefunktion. Hier greift das Gesetz also trotzdem.
Fazit: Auch kleine Anbieter sollten genau prüfen, was sie anbieten – nicht nur, wie groß sie sind.
Ein gemeinnütziger Kulturverein in einer Kleinstadt organisiert regelmäßig Lesungen, Konzerte und Workshops. Auf seiner Website können Besucher Tickets buchen, sich über Veranstaltungen informieren oder Newsletter abonnieren.
Da der Verein digitale Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbietet, etwa die Online-Ticketbuchung, fällt er unter das BFSG – selbst wenn keine kommerziellen Ziele verfolgt werden. Die Website muss also barrierefrei nutzbar sein, z. B. durch verständliche Navigation, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und alternative Texte.
Barrierefreiheit ist hier kein „Extra“, sondern gesetzlich gefordert – auch für Vereine.
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen betroffene Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei neu auf den Markt gebracht werden (§ 37 Abs. 1 BFSG).
Für bestehende Produkte oder Dienstleistungen, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Das bedeutet: Wer bereits vor 2025 eine Plattform betreibt, hat bis 2030 Zeit, die Anforderungen umzusetzen – sollte aber frühzeitig damit beginnen.
Das Gesetz verlangt nicht bloß „nette Zugänglichkeit“, sondern konkret messbare Barrierefreiheit:
Für Websites und Apps: Umsetzung der WCAG 2.1 auf Level AA (Standards für barrierefreie Webinhalte)
Für Geräte: Nutzung ohne Sehen, Hören oder komplexe manuelle Eingaben muss möglich sein – z. B. per Sprachausgabe oder Tastatursteuerung.
Für Kommunikation: Klar verständliche Sprache, alternative Formate (z. B. Untertitel, Audiodeskription).
Ein zentrales Element ist die Erklärung zur Barrierefreiheit, die öffentlich einsehbar sein muss – inklusive Möglichkeit für Nutzer*innen, Barrieren zu melden (Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG)).
Ein gemeinnütziger Verein betreibt seit 2021 eine Website, auf der Veranstaltungen angekündigt, Mitgliedsanträge gestellt und Spenden per Formular getätigt werden können. Weil diese Seite bereits vor dem 28. Juni 2025 online war, gilt für den Verein eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030. Bis dahin muss die Website schrittweise die Anforderungen des BFSG erfüllen – etwa die Umsetzung der WCAG 2.1 AA-Kriterien, eine barrierefreie Kommunikation und eine zugängliche Feedback-Möglichkeit bei Barrieren.
Tipp: Auch wenn noch Zeit ist – besser jetzt mit der Umstellung beginnen, statt 2030 in Panik zu geraten.
Ein Künstler:innenkollektiv entwickelt 2025 eine App zur interaktiven Ausstellungsvorbereitung. Die App soll bereits im August 2025 erscheinen. Da sie nach dem Stichtag 28. Juni 2025 auf den Markt kommt, muss sie von Anfang an barrierefrei gestaltet sein – inklusive barrierefreier Navigation, klarer Sprache und Erklärung zur Barrierefreiheit.
Fazit: Wer digitale Produkte ab Sommer 2025 neu veröffentlicht, muss sofort alle Anforderungen erfüllen – hier gibt es keine Übergangsfrist. Nur wer rechtzeitig plant, bleibt auf der sicheren Seite.
Wer gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen (§ 37 Abs. 2 BFSG). Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände, rechtliche Klagen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden. Auch der Rufschaden ist nicht zu unterschätzen: Fehlende Barrierefreiheit gilt zunehmend als inakzeptabel – wer hier negativ auffällt, riskiert den Verlust von Kundenvertrauen und Marktanteile.
Ein kleiner Kulturverein betreibt seit Jahren eine Online-Plattform zur Anmeldung für Workshops. Leider ist sie weder mit der Tastatur bedienbar noch mit Screenreadern nutzbar. Nach Inkrafttreten des BFSG melden sich erste Nutzer:innen mit Beschwerden – doch nichts passiert. Schließlich wird der Verein von einer Verbraucherschutzorganisation abgemahnt. Zusätzlich droht ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro (§ 37 Abs. 2 BFSG) und ein negatives Medienecho in der Region. Die Folge: Weniger Teilnehmer, weniger Spenden – und ein beschädigtes Image, das Vertrauen kostet.
Ein Familienbetrieb verkauft handgefertigte Produkte über einen liebevoll gestalteten Online-Shop. Leider fehlen Alt-Texte, Kontraste sind schwach, und Formulare sind für Screenreader unlesbar. Nach dem Stichtag 28. Juni 2025 wird der Shop von einer Nutzerin gemeldet. Die Marktüberwachungsbehörde wird aktiv – und stellt gravierende Mängel fest. Es folgen rechtliche Auflagen, Fristen zur Nachbesserung und die Drohung eines Bußgelds. Die Betreiber müssen schnell und teuer nachrüsten – eine finanzielle Belastung, die bei rechtzeitiger Planung vermeidbar gewesen wäre.
In wenigen Tagen ist der Stichtag: Wer sich jetzt vorbereitet, spart sich später Stress – und Geld. Ein passender Fahrplan könnte für dich sein:
Bestandsaufnahme machen: Prüfe, ob du Produkte oder Dienstleistungen anbietest, die unter das BFSG fallen.
Audit deiner Website/App: Lass prüfen, wie barrierefrei deine digitalen Angebote wirklich sind. Tools wie mein Barrierefreiheits-Checker oder WAVE geben erste Hinweise.
Beratung einholen: Gerade kleinere Unternehmen sollten sich rechtzeitig juristisch und technisch beraten lassen.
Plan für Umsetzung erstellen: Anpassungen brauchen Zeit – besonders bei komplexen Plattformen oder Produkten.
Mitarbeitende schulen: Barrierefreiheit betrifft viele Bereiche – vom Design bis zur Kundenkommunikation.
Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Dieses Pflichtdokument sollte klar, aktuell und öffentlich zugänglich sein. Mehr Informationen dazu, findest im Portal des Bundes für Barrierefreiheit Dienste-Konsolidierung.
Ja, das BFSG ist eine Verpflichtung. Aber es ist auch eine Chance: Unternehmen, die barrierefrei handeln, zeigen gesellschaftliche Verantwortung, verbessern ihr Image und erreichen neue Zielgruppen – immerhin leben in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung (Statistisches Bundesamt, 2022).
Barrierefreiheit ist also nicht nur gesetzlich gefordert, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de
BFSG Gesetzestext: bfsg-gesetz.de
btl recht: btl-recht.de