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FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer muss was bis wann tun?

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Gezeichnete Person mit Lupe in der Hand, neben mehreren Logos für Barrierefreiheits-Tools und Online Checker.

FAQ zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Wer muss was bis wann tun?

Illustration einer nachdenklich wirkenden Person mit Brille, die auf ein großes, leuchtendes Paragraphenzeichen (§) blickt. Im Hintergrund ist eine abstrakte, stilisierte Grafik zu sehen, die komplexe Gedanken oder rechtliche Überlegungen symbolisiert

Was hat es mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf sich?

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Der Name klingt vielleicht trocken – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – doch dahinter steckt ein kraftvoller Impuls für mehr digitale Gerechtigkeit: Ab dem 28. Juni 2025 müssen viele digitale Angebote in Deutschland so gestaltet sein, dass sie wirklich für alle zugänglich sind – auch für Menschen mit Einschränkungen beim Sehen, Hören, Verstehen oder in der Motorik.

Was nach Paragraphen klingt, betrifft in Wahrheit viele alltägliche Dinge: Websites, Apps, Bankservices, Buchungstools. Warum das wichtig ist – und was du jetzt tun musst – hab ich für dich zusammengefasst.

Wen betrifft das BFSG?

Das BFSG gilt für zahlreiche Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher*innen bereitstellen – sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich. Es verpflichtet sie, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Für folgende Produkte wird Barrierefreiheit verlangt:

  • Computer und dazugehörige Betriebssysteme, wenn sie für den allgemeinen Verbrauchermarkt gedacht sind

  • Selbstbedienungsterminals wie Fahrkartenautomaten, Check-In-Terminals oder Geldautomaten

  • Geräte für Telekommunikation, z. B. Smartphones

  • Interaktive Verbraucherendgeräte wie Smart-TVs mit Menüführung

  • E-Book-Lesegeräte

Für folgende Dienstleistungen wird Barrierefreiheit verlangt:

  • Telekommunikationsdienste wie Telefonie, Messaging oder Internetzugang

  • Digitale Angebote im Bereich Personenbeförderung, darunter Websites, Buchungs-Apps oder E-Ticketing-Systeme

  • Online-Banking und andere Bankdienstleistungen

  • Software und Plattformen für E-Books

  • E-Commerce-Dienste, z. B. Webshops, Buchungsportale oder Vergleichsplattformen

Ausnahme:

Kleinste Unternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme unter 2 Mio. €, sind bei digitalen Dienstleistungen grundsätzlich von der Barrierefreiheitsverpflichtung ausgenommen. Doch Vorsicht: Wenn sie Produkte vertreiben, die unter das Gesetz fallen, müssen diese selbst dennoch den Anforderungen genügen – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Bis wann muss ich was erledigt haben?

Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen betroffene Produkte und Dienstleistungen nur noch barrierefrei neu auf den Markt gebracht werden (§ 37 Abs. 1 BFSG).

Für bestehende Produkte oder Dienstleistungen, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2030 (§ 38 Abs. 1 BFSG). Das bedeutet: Wer bereits vor 2025 eine Plattform betreibt, hat bis 2030 Zeit, die Anforderungen umzusetzen – sollte aber frühzeitig damit beginnen.

Das Gesetz verlangt nicht bloß „nette Zugänglichkeit“, sondern konkret messbare Barrierefreiheit:

  • Für Websites und Apps: Umsetzung der WCAG 2.1 auf Level AA (Standards für barrierefreie Webinhalte)

  • Für Geräte: Nutzung ohne Sehen, Hören oder komplexe manuelle Eingaben muss möglich sein – z. B. per Sprachausgabe oder Tastatursteuerung.

  • Für Kommunikation: Klar verständliche Sprache, alternative Formate (z. B. Untertitel, Audiodeskription).

Ein zentrales Element ist die Erklärung zur Barrierefreiheit, die öffentlich einsehbar sein muss – inklusive Möglichkeit für Nutzer*innen, Barrieren zu melden (Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG)).

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Wer gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro rechnen (§ 37 Abs. 2 BFSG). Zusätzlich drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände, rechtliche Klagen und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden. Auch der Rufschaden ist nicht zu unterschätzen: Fehlende Barrierefreiheit gilt zunehmend als inakzeptabel – wer hier negativ auffällt, riskiert den Verlust von Kundenvertrauen und Marktanteile.

Was solltest du jetzt tun?

In wenigen Tagen ist der Stichtag: Wer sich jetzt vorbereitet, spart sich später Stress – und Geld. Ein passender Fahrplan könnte für dich sein:

  1. Bestandsaufnahme machen: Prüfe, ob du Produkte oder Dienstleistungen anbietest, die unter das BFSG fallen.

  2. Audit deiner Website/App: Lass prüfen, wie barrierefrei deine digitalen Angebote wirklich sind. Tools wie mein Barrierefreiheits-Checker oder WAVE geben erste Hinweise.

  3. Beratung einholen: Gerade kleinere Unternehmen sollten sich rechtzeitig juristisch und technisch beraten lassen.

  4. Plan für Umsetzung erstellen: Anpassungen brauchen Zeit – besonders bei komplexen Plattformen oder Produkten.

  5. Mitarbeitende schulen: Barrierefreiheit betrifft viele Bereiche – vom Design bis zur Kundenkommunikation.

  6. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Dieses Pflichtdokument sollte klar, aktuell und öffentlich zugänglich sein. Mehr Informationen dazu, findest im Portal des Bundes für Barrierefreiheit Dienste-Konsolidierung

Fazit: Das BFSG als Chance begreifen

Ja, das BFSG ist eine Verpflichtung. Aber es ist auch eine Chance: Unternehmen, die barrierefrei handeln, zeigen gesellschaftliche Verantwortung, verbessern ihr Image und erreichen neue Zielgruppen – immerhin leben in Deutschland rund 13 Millionen Menschen mit einer Beeinträchtigung (Statistisches Bundesamt, 2022).

Barrierefreiheit ist also nicht nur gesetzlich gefordert, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.

Quellen: